Relevant für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung ist also einzig das Fehlen einer Baubewilligung, mithin die formelle Rechtswidrigkeit. Für die materielle Rechtmässigkeit, also die Baubewilligungsfähigkeit einer Baute, interessiert sich das Baupolizeiverfahren dagegen nicht.6 b) Für den umstrittenen Anbau wurde am 7. Februar 2006 von der Gemeinde Saanen eine nachträgliche kleine Baubewilligung erteilt, welche in Rechtskraft erwachsen ist. Der Anbau entspricht diesen bewilligten Plänen. Beides ist unbestritten. Demnach ist der Anbau formell rechtmässig. Somit besteht grundsätzlich kein Raum für eine Wiederherstellungsverfügung.