Die Beschwerdeführenden beantragen im Haupt- und Eventualbegehren die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, sprich den Rückbau des Anbaus. Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, setzt die Baupolizeibehörde dem jeweiligen Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Relevant für den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung ist also einzig das Fehlen einer Baubewilligung, mithin die formelle Rechtswidrigkeit.