c) Demgegenüber ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 zweifelhaft, hat sich diese doch anscheinend nicht als Anzeigerin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Da auf die gemeinsame Beschwerde der Beschwerdeführenden ohnehin einzutreten ist, muss dies jedoch nicht abschliessend geprüft werden. Es wird aber darauf hingewiesen, dass in einem allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die Legitimation der Beschwerdeführerin 2 nachgewiesen werden müsste. 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 3 Vorakten, pag. 3 4 Vorakten, pag. 23