b) Der Parteivertreter der Beschwerdeführenden hat in seiner Eingabe vom 8. Juli 2014 an die Vorinstanz geschrieben, dass ihn der Beschwerdeführer 1 mit seiner Interessenwahrung beauftragt habe.3 Auch in der Eingabe vom 28. Mai 2015 an die Vorinstanz spricht der Parteivertreter nach wie vor von "Namens und auftrags meines Mandanten".4 Somit ist der Beschwerdeführer 1 als Anzeiger durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 65 Abs. 1 VRPG5). Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.