3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Saanen in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2015 und die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. September 2015 beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Nachdem das Rechtsamt mit Verfügung vom 15. Oktober 2015 die fehlenden Anwaltsvollmachten nachgefordert hatte, teilte der Parteivertreter der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. November 2015 mit, dass die zwei weiteren Personen am vorliegenden Verfahren nicht (länger) teilnehmen würden.