Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringen die Beschwerdeführenden mit ihren Anträgen durch. Die Kosten können aber nicht dem Beschwerdegegner auferlegt werden, da er die Rechtsverweigerung nicht verantworten muss. Die Gemeinde ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden 13 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 73; BVR 1993 S. 381 E. 1 S. 383 14 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2015/45 8