Es genügt nicht, nur auf das laufende Baubewilligungsverfahren zu verweisen. Indem die Gemeinde sich weigerte, über das Gesuch der Beschwerdeführenden zu entscheiden, hat sie eine Rechtsverweigerung begangen. f) Erweist sich eine Rechtsverweigerungsbeschwerde als begründet, stellt die Rechtsmittelbehörde die Rechtsverweigerung fest und weist die Vorinstanz an, unverzüglich tätig zu werden bzw. zu entscheiden.13 Die Gemeinde hat demnach in einer anfechtbaren Verfügung über das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erlass eines vorsorglichen Benützungsverbotes verbunden mit weiteren Massnahmen zu entscheiden. 3. Kosten