Sie haben sich im Baubewilligungsverfahren inzwischen auch als Einsprecher beteiligt. Die Beschwerdeführenden haben somit Anspruch, dass ihre Begehren von der Gemeinde behandelt werden. e) Der Erlass eines Benützungsverbotes allenfalls verbunden mit Sicherungsmassnahmen zur Durchsetzung kann gestützt auf Art. 46 Abs 1 BauG als 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 2 und 3 10 Brief der Einwohnergemeinde Därligen vom 2. Juli 2010, Vorakten Register 2, Dokument 3 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46