d) Soweit aus den Akten ersichtlich, gelangten die Beschwerdeführenden erstmals mit E-Mail vom 19. August 2013 an die Gemeinde und rügten widerrechtliches Parkieren auf der Parzelle Nr. A.________. In der Folge reichten sie zwei weitere baupolizeiliche Anzeigen ein. Die Beschwerdeführenden sind Stockwerkeigentümer der benachbarten Parzelle und durch das unbewilligte Parkieren in schutzwürdigen Interessen betroffen (vgl. Art. 35 BauG und Art. 65 VRPG). Als Anzeiger können die Beschwerdeführenden im baupolizeilichen Verfahren Parteistellung beanspruchen (Art. 46 Abs. 2 BauG) und Anträge stellen.12 Sie haben sich im Baubewilligungsverfahren inzwischen auch als Einsprecher beteiligt.