c) Die zuständige Baupolizeibehörde hat dafür zu sorgen, dass im Bauwesen die gesetzliche Ordnung eingehalten wird. Erhält sie Kenntnis von unbewilligten Bauten und Nutzungen, hat sie von Amtes wegen einzuschreiten und ein Wiederherstellungsverfahren durchzuführen (Art. 46 Abs. 1 BauG).9 Vorliegend nutzt der Beschwerdegegner unbestritten seit vielen Jahren einen Teil der Parzelle Nr. A.________ als Autoabstellplatz für mehrere Autos, ohne dafür im Besitz einer Baubewilligung zu sein. Es besteht demnach ein unrechtmässiger Zustand im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BauG.