b) Laut Art. 49 Abs. 1 VRPG regelt die zuständige Behörde öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mit einer Verfügung, es sei denn, das Gesetz sehe ausdrücklich etwas anderes vor. Will eine Behörde in einer Sache keine Verfügung erlassen bzw. keinen Entscheid fällen oder behandelt sie die Sache nicht, obwohl sie dazu verpflichtet wäre, liegt eine Rechtsverweigerung vor.7 Eine Rechtsverweigerung ist nur dann möglich, wenn ein Anspruch der Privaten auf die Behandlung ihrer Begehren besteht. Ein solcher Anspruch kann sich aus dem Prozessrecht oder aus materiellem Recht ergeben.8