von Art. 45 f. BauG. Nach Art. 49 Abs. 2 VRPG5 gilt als Verfügung auch das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung. Da die BVE zuständig ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen betreffend baupolizeiliche Massnahmen (Art. 49 Abs. 1 BauG), ist sie auch zuständig zur Behandlung der entsprechenden Rechtsverweigerungsund Rechtsverzögerungsbeschwerden.