a) Die Beschwerdeführenden haben gestützt auf den Brief der Gemeinde vom 8. Juli 2015 Beschwerde eingereicht. Sie rügen eine Rechtsverweigerung in Zusammenhang mit unbewilligtem Parkieren auf der Nachbarparzelle, das sie bei der Gemeinde mehrmals angezeigt haben. Es handelt sich somit um eine baupolizeiliche Angelegenheit im Sinne RA Nr. 120/2015/45 5