Ausserdem könnten die beantragten Parkplätze unter gewissen Bedingungen und Auflagen voraussichtlich bewilligt werden. Der Erlass eines Benützungsverbots oder gar die Verfügung von baulichen Massnahmen zur Verhinderung des Parkierens seien unverhältnismässig. Im Weiteren verweist sie auf das laufende Baubewilligungsverfahren. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen