Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 13. August 2016 Stellung, bei der BVE eingegangen am 18. August 2015, ohne einen Antrag zu stellen. Er macht insbesondere geltend, ein Benützungsverbot wäre eine unverhältnismässige Massnahme, da das Parkieren nur im Sommer erfolge und die Situation seit Jahrzehnten geduldet werde. Die Gemeinde äusserte sich mit Vernehmlassung vom 14. August 2015, bei der BVE eingegangen am 17. August 2015. Auch sie stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Die Gemeinde macht geltend, sie habe die Situation aufgrund der verschiedenen Hinweise der Stockwerkeigentümer in den letzten Jahren mehrmals überprüft.