Eingabe vom 12. August 2015 zum Verfahren. Er hielt fest, es sei fraglich, ob es für die Baupolizeibehörde der Gemeinde nicht angebracht wäre, zumindest bei einem Teil der umstrittenen Parkplätze − ungeachtet des zwischenzeitlich hängigen Baugesuchs − bis zur Rechtskraft einer allfälligen Baubewilligung ein Benützungsverbot zu erlassen. Dieser Entscheid liege aber letztlich im Ermessen der Gemeinde. Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 13. August 2016 Stellung, bei der BVE eingegangen am 18. August 2015, ohne einen Antrag zu stellen.