Über die nicht bewilligten Parkplätze resp. die Grünfläche auf der genannten Parzelle sei ein Benützungsverbot auszusprechen und die entsprechende Fläche sei unverzüglich so abzusperren, dass eine widerrechtliche Nutzung verunmöglicht werde, bis eine rechtskräftige Baubewilligung für die Parkplätze auf dieser Fläche vorliege. 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, holte die Vorakten ein, führte den Schriftenwechsel durch und gab dem Regierungsstatthalter von Interlaken Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Regierungsstatthalter äusserte sich mit 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und