3. Am 17. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein und rügten eine Rechtsverweigerung durch die Gemeinde. Sie beantragen, die Vorinstanz sei anzuweisen, unverzüglich das baupolizeiliche Verfahren aufzunehmen und den Antrag auf Erlass eines Benützungsverbots auf der Parzelle Därligen Gbbl. Nr. A.________ zu behandeln. Über die nicht bewilligten Parkplätze resp.