Andernfalls habe die Gemeinde die nicht bewilligten Parkplätze respektive die Grünfläche auf der Parzelle Nr. A.________ durch grosse Steine, Betonelemente oder Ähnlichem abzusperren, respektive sicherzustellen, dass die rechtswidrige Nutzung der Parkplätze verunmöglicht werde. Wenn der Beschwerdegegner fristgerecht ein Baugesuch einreiche, seien die Parkplätze während dem Bewilligungsverfahren im genannten Sinne abzusperren. Am 8. Juli 2015 teilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden mit, dass für die betreffenden Parkplätze ein Baugesuch eingereicht worden sei und das Verfahren nach den Bestimmungen des Baubewilligungsdekrets durchgeführt werde.