Weiter hielt der Regierungsstatthalter fest, der Entscheid über ein allfälliges Benützungsverbot der Parkplätze während dem Baubewilligungsverfahren sei Sache der Gemeinde. Falls die Gemeinde ein Benützungsverbot erlasse, seien die entsprechenden Parkplätze mit einem Zaun so abzutrennen, dass darauf nicht mehr parkiert werden könne. 1 Brief der Einwohnergemeinde Därligen vom 2. Juli 2010, Vorakten Register 2, Dokument 3 2 Vorakten der Gemeinde, Register 2, Dokument 12 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) RA Nr. 120/2015/45 3