Am 11. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden bei der Gemeinde eine baupolizeiliche Anzeige ein. Mit Brief vom 20. August 2014 forderte die Gemeinde den Beschwerdegegner erneut auf, die unbewilligte Parkplatznutzung auf der Parzelle Nr. A.________ zu unterlassen und wies ihn auf die Straffolgen von Art. 50 BauG3 sowie die Möglichkeit eines Baugesuches hin. Der Beschwerdegegner stellte sich auf den Standpunkt, dass das Parkieren auf der Wiese weder verboten noch strafbar sei. Die drei gekofferten Parkplätze seien anlässlich eines früheren Augenscheins für in Ordnung befunden worden.