Nachdem der Beschwerdegegner die Frist zur Verbesserung des Baugesuchs ungenutzt hatte verstreichen lassen, teilte ihm die Gemeinde am 14. Juni 2011 mit, dass das Baugesuch als zurückgezogen gelte. Gleichzeitig machte sie ihn darauf aufmerksam, dass das Grundstück nicht umgenutzt werden dürfe.2 In der Folge beschwerten sich wiederum mehrere Personen, unter anderem die Beschwerdeführenden, bei der Gemeinde über das unbewilligte Parkieren auf der Nachbarparzelle und verlangten Massnahmen, was die Gemeinde nicht als notwendig bzw. als unverhältnismässig erachtete. Am 11. August 2014 reichten die Beschwerdeführenden bei der Gemeinde eine baupolizeiliche Anzeige ein.