1. Der Beschwerdegegner erstellte auf seiner noch unbebauten Parzelle Därligen Gbbl. Nr. A.________ vor etlichen Jahren ohne Baubewilligung drei Parkplätze. Ausserdem stellt er einen Teil der Wiese für das Parkieren zur Verfügung. Die Parzelle liegt in der ÜO Nr. 2 "Du Lac". Nach mehreren Anzeigen von Bewohnern des angrenzenden Gebäudekomplexes "C.________" (Parzelle Nr. B.________) forderte die RA Nr. 120/2015/45 2