Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Köniz vom 1. Juni 2015 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'400.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.