g) Obwohl die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nicht dazu führt, dass das Gebäude den ästhetischen Anforderungen des Ortsbildschutzes vollumfänglich genügt, verbessert sie doch das Erscheinungsbild der Dachgestaltung. Die öffentlichen Interessen an dieser Verbesserung sowie an der Durchsetzung der baurechtlichen Grundordnung überwiegen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Beibehaltung des widerrechtlichen Zustandes. Der Ausbau der Dachflächenfenster ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die angeordnete Wiederherstellung erweist sich somit insgesamt als verhältnismässig.