f) Die Beschwerdeführerin arbeitete ursprünglich gemeinsam mit der KDP eine Dachgestaltung aus. Indem sie bei der Ausführung vom Bewilligten abwich und bei der Selbstkontrolle deklarierte, das Bauvorhaben entspreche dem Bewilligten, hat sie im baurechtlichen Sinn bösgläubig gehandelt. Sie hat daher in Kauf zu nehmen, dass die ihr durch die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erwachsenden Nachteile nicht oder nur in geringem Mass berücksichtigt werden.33