Der bewilligte Ausbau nutzt gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin die zulässige Ausnützungsziffer mit 0.6 aus. Wenn die Galerie und der "Raucherbalkon" als Wohnraum zu qualifizieren und damit an die anrechenbare Bruttogeschossfläche hinzuzurechnen wären, so würde die Ausnützungsziffer überschritten. Die Galerie und der "Raucherbalkon" wären deshalb nur bewilligungsfähig, wenn sie nicht als Wohnraum gelten. Als "Nicht-Wohnraum" muss die Fläche auch nicht optimal belichtet sein. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Belichtung und Belüftung der Galerie und des "Raucherbalkons" mit den drei umstrittenen Dachflächenfenstern wiegt daher, wenn überhaupt, nur sehr leicht.