Gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. abis RPG32 sollen Massnahmen zur Verdichtung getroffen werden. Dabei handelt es sich jedoch um einen Planungsgrundsatz, der im Bereich der Gesetzgebung zu berücksichtigen ist. Ohne entsprechende Umsetzung entfaltet er für die Bauherrschaft keine direkte Wirkung. Die Gemeinde Köniz hat für das hier fragliche Gebiet eine Ausnützungsziffer von 0.6 festgelegt. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 3 Abs. 3 Bst. abis RPG keinen Anspruch auf eine grössere Ausnützung. Der bewilligte Ausbau nutzt gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin die zulässige Ausnützungsziffer mit 0.6 aus.