e) Der Augenschein hat gezeigt, dass die drei umstrittenen Dachflächenfenster in erster Linie der Belichtung und Belüftung des "Raucherbalkons" dienen. Dabei handelt es sich um einen abgeschlossenen Raum, welcher Teil der Galerie ist.31 Die Galerie und der "Raucherbalkon" wurden ohne Baubewilligung erstellt. Der Rückbau der drei umstrittenen Dachflächenfenster führt dazu, dass die Galerie und der "Raucherbalkon" weniger gut belichtet sind. Sie erhalten aber immer noch Licht durch die übrigen Dachflächenfenster 29 BGE 136 II 359 E. 6. 30 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a.