a) Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei unverhältnismässig, da die von der Vorinstanz angestrebte ruhige Dachgestaltung ohnehin nicht mehr erreicht werden könne. Eine Entfernung der strittigen Dachflächenfenster entfalte hinsichtlich des Zweckes nicht die angestrebte Wirkung, sei daher ungeeignet und somit unverhältnismässig.