Davon ist im Übrigen auch auf Grund der nun erfolgten oberinstanzlichen Beurteilung auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat somit unabhängig davon, ob die Gemeinde in anderen Fällen Dachgestaltungen bewilligt hat, welche weder mit dem Denkmalschutz noch mit den Ästhetikvorschriften der Gemeinde vereinbar sind, keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. 6. Wiederherstellung