Er schliesst sich auch dem Votum des Vertreters der KDP an, wonach das Bauvorhaben an der K.________strasse kaum unter Einbezug der KDP erfolgt sei.28 Mit diesen Aussagen hat die Gemeinde zum Ausdruck gebracht, dass sie in Zukunft ihren eigenen Ästhetikvorschriften aber auch dem denkmalpflegerischen Schutz grösseres Gewicht beimessen will, als sie dies in der Vergangenheit getan hat. Sie gibt zu erkennen, dass sie in Zukunft an ihrer bisherigen, allenfalls gesetzeswidrigen, Praxis nicht festhalten will. Davon ist im Übrigen auch auf Grund der nun erfolgten oberinstanzlichen Beurteilung auszugehen.