Selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können öffentliche Interessen oder berechtigte Interessen Dritter an einer gesetzmässigen Rechtsanwendung der Gleichbehandlung im Unrecht entgegenstehen.24 Bei einer erstmaligen gerichtlichen Überprüfung ist zudem davon auszugehen, dass die Behörde eine rechtswidrige Praxis anpasst.25 c) Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass die Gemeinde Köniz in der Vergangenheit bei der Bewilligung von Dachgestaltungen eine grosszügige Haltung eingenommen hat. Ebenfalls korrekt ist, dass die Vergleichsobjekte als Baudenkmäler den grösseren denkmalpflegerischen Schutz geniessen als das zu beurteilende Gebäude. Aus