Dachgestaltung im Einvernehmen mit der kantonalen Dankmalpflege bewilligt worden und die Gemeinde habe auch hier bezüglich des zusätzlich eingebauten Dachflächenfensters aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf die Wiederherstellung verzichtet und angeordnet, dass diese bei der nächsten Dachsanierung zu erfolgen habe. Die Dachgestaltung des Gebäudes L.________strasse 92 sei von der Gemeinde am 18. August 2000 anstandslos bewilligt worden. Am 11. Juli 2012 habe die Gemeinde zusätzlich einen Aussenkamin für die Holzheizung bewilligt.