a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gemeinde habe bei Vergleichsobjekten, welche einen höheren Schutzgrad aufwiesen, Veränderungen der Dachlandschaft zugelassen. Bei der J.________strasse 53 habe sie die Vollverglasung der Ründe zwar nicht bewilligt, aber sie habe auf die Wiederherstellung verzichtet. Zudem dulde sie anscheinend, dass auf der Nordostfassade fünf Dachflächenfenster auf drei verschiedenen Ebenen eingebaut worden seien. Beim Gebäude K.________strasse 164 sei die 19 Bauinventar des Kantons Bern, Gemeinde Köniz, Baugruppe N.________, Kurzbeschrieb, genehmigt am