d) Wie bereits erläutert, gliedern sich die Dachgestaltung des gesamten Gebäudes aber insbesondere die zusätzlichen drei Dachfenster nicht gut in das bestehende Ortsbild ein. Die Dachgestaltung mit den vielen verschiedenen Elementen tritt innerhalb der Baugruppe deutlich in Erscheinung. Jedes zusätzliche Element trägt dazu bei. Damit beeinträchtigt die unruhige Dachgestaltung das ansonsten idyllisch anmutende Ortsbild und wirkt sich negativ auf das Erscheinungsbild der Baugruppe aus. Das Bauvorhaben verletzt somit nicht nur kommunale Ästhetikvorschriften sondern auch Art. 10b Abs. 1 BauG. 5. Ungleichbehandlung im Unrecht