Die umstrittenen Dachflächenfenster bilden zusammen mit den unteren Fenstern eine Doppelreihe von Dachflächenfenstern. Dieses Element unterbricht die Dachfläche nicht nur in horizontaler sondern auch in vertikaler Hinsicht und widerspricht den Gestaltungsgrundsätzen des AGR diametral. Die doppelreihige Anordnung von Dachflächenfenstern findet sich auch auf keinem der umliegenden Dächer. Die umstrittenen Fenster unterscheiden sich zudem nicht nur in der 15 Vgl. Vorakten, Plan P 4. 16 Vgl. Foto Nrn. 13 und 14 der Fotodokumentation zum Augenscheinprotokoll vom 26. Oktober 2015. RA Nr. 120/2015/42 9