f) Der Beschwerdeführerin ist allerdings beizupflichten, dass die von der Vorinstanz bewilligte Dachgestaltung bereits unruhig wirkt. Sie ist mit den Gestaltungsgrundsätzen des AGR auch nicht vereinbar, da sie die Anordnung von verschiedenen Belichtungselementen auf drei Reihen erlaubt. Dies bedeutet hingegen nicht, dass bei der Frage der Bewilligungsfähigkeit von weiteren Dachflächenfenstern deren Auswirkungen auf die Ästhetik nicht mehr zu berücksichtigen wäre. Die umstrittenen Dachflächenfenster bilden zusammen mit den unteren Fenstern eine Doppelreihe von Dachflächenfenstern.