Bei der Auslegung von selbständigen Ästhetiknormen kommt den Gemeinden auf Grund der Gemeindeautonomie ein gewisser Beurteilungsspielraum zu.12 Die Gestaltungsgrundsätze des AGR sind auf Bauten ausserhalb der Bauzone zugeschnitten. Die Dächer von landwirtschaftlichen Bauten treten jedoch unabhängig davon, ob sie sich in der Landwirtschafts- oder der Bauzone befinden, auf Grund ihrer Grösse markant in Erscheinung. Dass sich die Gemeinde bei der ästhetischen Beurteilung des Umbaus eines ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Gebäudes an den vom AGR ausgearbeiteten Gestaltungsgrundsätze orientiert, überschreitet ihren Ermessensspielraum nicht und ist