Lichtbänder und Dachflächenfenster in der Hauptdachseite sollen auf einer Linie angeordnet werden. Da Bauten in der Bauzone nicht der restriktiven Nutzungsbeschränkung von Bauten ausserhalb der Bauzone unterliegen, dürfen die Fensterflächen jedoch grosszügiger ausgestaltet werden, als dies die 8 Baureglement der Gemeinde Köniz vom 7. März 1993, genehmigt durch die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion am 21. Dezember 1993 (GBR). 9 Gestaltungsgrundsätze zu Artikel 24c RPG – Änderung von altrechtlichen Bauten und Anlagen, Fassung Juni