b) Gemäss Art. 16 GBR8 umfassen Ortsbildschutzgebiete Siedlungen und Siedlungsteile – wie Quartiere, Dörfer, Weiler und Baugruppen – von besonders hoher Qualität. Ihre das Quartier prägende bauliche und aussenräumliche Struktur ist zu erhalten beziehungsweise sinngemäss zu erneuern. Neu- und Umbauten haben sich bezüglich Stellung, Volumen und Gestaltung ins Ortsbild einzufügen. Bauten sind so zu gestalten, dass sich zusammen mit ihrem näheren und weiteren Umfeld eine gute Gesamtwirkung ergibt (Art. 16 i.V.m. Art. 14 GBR).