Beschwerdeführerin konnte ihre Rechte somit im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen. Ihr erwächst durch die Heilung der Gehörsverletzung keinen Nachteil. Die Aufhebung des Entscheids mit Rückweisung an die Vorinstanz würde somit lediglich zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen. Da die Gehörsverletzung nur sehr geringfügig ist und der Beschwerdeführerin dadurch kein Mehraufwand entstanden ist, ist sie bei der Verlegung der Kosten nicht zu berücksichtigen. 3. Kommunale Ästhetikvorschriften