Deren erneute Stellungnahme vom 5. August 2014 enthält keine neuen Tatsachen und rechtliche Einschätzungen. Dennoch hätte dieser Bericht der Beschwerdeführerin zugestellt werden müssen. Die Gemeinde hat, wenn auch nur geringfügig, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Dass das Bauvorhaben bereits erstellt war, ändert an diesem Umstand nichts. e) Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin den Fachbericht der KDP vom 5. August 2014 mit dem Entscheid vom 1. Juni 2015 zugestellt. Sie konnte sich in ihrer Beschwerde damit auseinandersetzen und sich dazu umfassend äussern. Die