d) Es ist zwischen den Parteien unbestritten und geht auch aus dem Entscheid vom 1. Juni 2015 hervor, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der KDP vom 5. August 2014 erst zusammen mit dem angefochtenen Entscheid eröffnete. Die Beschwerdeführerin konnte sich dementsprechend im vorinstanzlichen Verfahren zu diesem Bericht nicht äussern. Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin allerdings den Bericht der KDP vom 26. Februar 2013 zugestellt. Die Beschwerdeführerin hatte somit die Gelegenheit, sich zur Beurteilung des Bauvorhabens durch die KDP zu äussern. Deren erneute Stellungnahme vom 5. August 2014 enthält keine neuen Tatsachen und rechtliche Einschätzungen.