b) Die Vorinstanz macht geltend, da es sich um ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren handle, habe der Bericht der KDP der Bauherrschaft ohnehin nicht vor der Ausführung des Bauvorhabens zur Kenntnis gebracht werden können. Zudem umschreibe der Bericht für die Bauherrschaft keine neuen oder unbekannten Tatsachen und Auflagen. Eine vorgängige Eröffnung des Berichtes an die Bauherrschaft hätte keine Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens gehabt.