Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins sowie zu den edierten Unterlagen zu äussern. In ihren Schlussbemerkungen bestätigt die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren und ergänzt sie insofern, dass die Bewilligung allenfalls mit Auflagen oder Bedingungen zu erteilen sei. Eventuell sei auf die Wiederherstellung − allenfalls mit Auflagen und Bedingungen − zu verzichten. Auf die Rechtsschriften, die Unterlagen sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und