5. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, der Bauentscheid vom 1. Juni 2015 sei aufzuheben, soweit der Bauabschlag und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes für die drei Dachflächenfenster oberhalb der mittleren Reihe in der nordwestlichen Hauptdachfläche angeordnet worden sei. Das nachträgliche Baugesuch sei auch in Bezug auf die erwähnten Dachflächenfenster zu bewilligen, eventuell sei auf die Wiederherstellung zu verzichten.