3. Anlässlich einer Routinekontrolle stellte das Bauinspektorat der Gemeinde Köniz fest, dass die Bauherrschaft in Abweichung der erteilten Baubewilligung einerseits einen zusätzlichen Balkon an der Nordostfassade anbauen und andererseits verschiedene Belichtungselemente in den Dachflächen einbauen liess. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 forderte das Bauinspektorat die Erbengemeinschaft C.________ auf, zu den Änderungen Stellung zu nehmen. Am 22. März 2013 reichte die Beschwerdeführerin bei der Gemeinde Köniz eine Projektänderung für den Balkon an der Nordostfassade sowie für die Anordnung der Dachflächenfenster ein.