Die Rügen der Beschwerdeführenden erweisen sich als unbegründet. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV19). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Neuenegg vom 29. Mai 2015 wird bestätigt. 15 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 3; BVR 1989 S. 408.