Nach Art. 53 BewD kann die Baubewilligungsbehörde die Gesuchstellenden zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses anhalten (Abs. 1) und die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens verweigern, wenn der Vorschuss nicht geleistet wird (Abs. 2). Als Spezialvorschrift geht Art. 53 BewD der allgemeinen Regelung in Art. 105 Abs. 1 VRPG vor. Die dortigen Voraussetzungen (fehlender Wohnsitz in der Schweiz oder Nachweis der Zahlungsunfähigkeit) müssen demnach nicht vorliegen.14 Aufgrund der Betreibungen und der offenen Verlustscheine, die aus dem Betreibungsregister hervorgehen, ist die Anordnung eines Kostenvorschusses nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.